Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend:
> einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3 - 7 nach dem Bundespflegegesetz oder
> einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegesetz oder
> einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegesetz.
In diesem Fall bietet Ihnen das Sozialministeriumservice finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine Ersatzpflege vertreten lassen können.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Pflegestufe | normale finanzielle Unterstützung | Minderjährige oder demenziell Erkrankte | |
bei Pflegegeld der Stufe | 1 - 3 | € 1.200,-- | € 1.500,-- |
bei Pflegegeld der Stufe | 4 | € 1.400,-- | € 1.700,-- |
bei Pflegegeld der Stufe | 5 | € 1.600,-- | € 1.900,-- |
bei Pflegegeld der Stufe | 6 | € 2.000,-- | € 2.300,-- |
bei Pflegegeld der Stufe | 7 | € 2.200,-- | € 2.500,-- |
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung für eine Ersatzpflege bereits ab mindestens 4 Tagen möglich.
Einkommensgrenzen
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- 2.000 € bei Pflegestufe 1 - 5
- 2.500 € bei Pflegestufe 6 - 7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um 400 €, bei unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Behinderung um 600 €. Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Weitere Informationen zu den Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger finden Sie auf der
Website des Sozialministerumservice pflegende Angehörige.